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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 704/02
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 53 Abs. 2 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Strafsache
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.
hier: nachträgliche Gesamtstrafenbildung
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10.5.2002 am 23.7.2002 beschlossen:
Tenor:
Die Anordnung im angefochtenen Beschluss, nach der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zwei Monaten erkannt wird, wird aufgehoben.
Gründe:
Durch Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 10.5.2002 ist auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 E erkannt worden.
Im Anschluss daran heißt es im Beschlusstenor wörtlich:
"Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zwei Monaten erkannt."
Nur gegen die zuletzt genannte Regelung richtet sich die im vorliegenden Fall zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die auch in der Sache Erfolg hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe (§ 43 StGB) nicht in eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafenbildung einbezogen werden. Diese von Stree (in Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl., § 53 Rn. 27) vertretene Auffassung vermag nicht zu überzeugen. Wird eine Geldstrafe nach § 53 Abs. 2 S. 2 StGB nicht in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, so entspricht es für diesen Fall auch dem Willen des Gesetzgebers, dass der Verurteilte sämtliche sich aus der erhalten gebliebenen Selbständigkeit der Geldstrafe (gleiches gilt für eine Gesamtgeldstrafe) ergebenden sachlich-, vollstreckungs-, und registerrechtlichen Folgen auf sich zu nehmen hat, ohne dass geprüft werden darf, ob sich eine (neue) Gesamtfreiheitsstrafenbildung für den Verurteilten günstiger auswirkt (wie hier u.a. KG JR 1986,119; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 53 Rn. 7).
Die angefochtene Anordnung war daher aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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